GTCTermini e le condizioni generali
Stand: April 2024
W. SCHNEIDER GMBH
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF AN GEWERBLICHE KUNDEN
A. Parteien
I. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) regeln die geschäftlichen Beziehungen der
W. Schneider+Co AG, Büntenrietstrasse 12, 8890 Flums,
UID-Nr. CHE-103.177.836
nachstehend – Verkäufer – genannt
und dem Kunden
nachstehend – Käufer – genannt
beim Verkauf von Lichtspiegeln und Spiegelschränke sowie Zubehör dazu und der Erbringung sonstiger Leistungen.
II. Käufer können ausschliesslich natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sein. Mithin erwirbt der Käufer die Waren nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch.
B. Geltungsbereich
I. Die AVB des Verkäufers gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
II. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers massgebend.
III. Diese AVB gelten auch bezüglich zukünftiger gleichartiger Rechtsgeschäfte bezüglich des Verkaufs Spiegelschränken und Ersatzteilen.
C. Angebot von Waren und sonstigen Leistungen
Der Verkäufer bietet hochwertige Spiegelschränke, Lichtspiegel nebst Zubehör und Ersatzteilen an.
D. Vertragsschluss
I. Verkäufer und Käufer vereinbaren die auf die Verkaufspreislisten anwendbaren Rahmenbedingungen wie Konditionen und Preise in einem Konditionenblatt. Das finale Konditionenblatt wird vom Verkäufer an den Käufer gesendet. Die Bedingungen des Konditionenblatts können von jeder Vertragspartei in Textform mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden.
II. Der jeweilige Kaufvertrag kommt durch Bestellung des Käufers in Textform zu den Konditionen des jeweils gültigen Konditionenblatts und Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Textform zu Stande.
E. Preise/Bezahlung
I. Es werden die Verkaufspreise aus den jeweils gültigen Verkaufspreislisten in Anrechnung gebracht. Diese stehen dem Käufer zur Ansicht auf der Homepage des Verkäufers zur Verfügung. In den Rechnungen finden die im Konditionenblatt vereinbarten Rabatte Berücksichtigung. Der Kaufpreis versteht sich zzgl. des vereinbarten Transportkostenanteils.
II. Der Kaufpreis ist gem. der Vereinbarungen des aktuellen Konditionsblatts oder der Information auf den Auftragsbestätigungen ab Rechnungsdatum fällig.
III. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart ist und der Rechnungsbetrag fristgerecht in voller Höhe eingeht sowie der Kunde nicht mit der Begleichung von anderen Forderungen in Verzug ist.
IV. Zur Höhe und Anfall von Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.
V. Treten nach dem Vertragsabschluss in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein bzw. werden dem Verkäufer diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemässem kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis die Ware vollständig im Voraus bezahlt ist oder dem Verkäufer in angemessener Höhe Sicherheit für den Zahlungsanspruch geleistet wurde.
VI. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
F. Auslieferung/Übergabe der Waren
I. Die Lieferung erfolgt an die Lieferanschrift des jeweiligen Kunden. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung und auf der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Lieferfristen nicht verbindlich und rein indikativ.
II. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder dem Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
III. Die Lieferbedingungen des Verkäufers gelten grundsätzlich ab Werk - ex works (Incoterms 2020: EXW).
G. Eigentumsvorbehalt
I. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor und ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register einzutragen.
II. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
III. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und behält sich den Rücktritt vor. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
IV. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu veräussern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
V. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer r als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
VI. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäss vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
VII. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. III. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ausserdem sind die in diesem Fall berechtigt, die Befugnisse des Käufers zur weiteren Veräusserung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
VIII. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
H. Haftungsbeschränkung
I. Soweit sich aus diesen AVB einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
II. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmassstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
III. Die sich aus vorstehend II. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
IV. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
I. Verjährung
I. Abweichend von Art. 210 Abs. 1 OR beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, ansonsten mit Gefahrübergang.
II. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmässigen gesetzlichen Verjährung Art. 127 f. OR) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. H. II. Satz 1 und H. II. Satz 2 1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschliesslich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
J. Rechtswahl
Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
K. Gerichtsstandvereinbarung
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers Flums für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach ausserhalb von der Schweiz verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.